Satzung Bikepacking Deutschland e.V.

Fassung vom 04.06.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bikepacking-Deutschland e.V.“. Er ist nach Gründung im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Göttingen.
  3. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist
    • die Pflege und die Förderung des Radfahrens/sports und Naturerlebens in allen seiner Ausprägung des Bikepackings (Definition: Bikepacking ist das sportive Radtourenfahren auf Wegen unterschiedlichster Beschaffenheit)
    • die Unterweisung und Anhaltung der Mitglieder zu umweltschonender Ausübung des Bikepackings,
    • die Mitwirkung beim Erhalt und der Pflege natürlicher und naturnaher Umwelt als Sportstätten des Bikepacking(-sport)s
    • die Förderung der Stellung des Bikepacking(-sport)s in Abgrenzung zu anderen Outdoor-Aktivitäten
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht:
    • insbesondere durch die Förderung gemeinsamer Aktivitäten der Mitglieder im Bikepacking, sowohl im Rahmen von Vereinsveranstaltungen als auch durch die Mitglieder untereinander organisiert und
    • durch die Förderung von gemeinsamen Aktivitäten mit anderen Organisationen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen.
  3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und spricht sich für eine diverse und diskriminierungsfreie Gesellschaft aus.
  4. Der Verein erhält seine Mittel aus den Vereinsbeiträgen sowie Spenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlage

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.
  2. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, wenn die Streitigkeiten vom Vorstand behandelt wurden und nicht beigelegt werden konnten.

§ 4 Mitglieder

  1. Ein Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, bei Abs. (2), c. sind auch juristische Personen zulässig.
  2. Eine Mitgliedschaft ist möglich als
    1. ordentliches Mitglied
    2. Probemitglied
    3. Fördermitglied

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied gemäß § 4, Abs. (2) a. und b. sind per Ausfüllen des Formulars auf der Website des Vereins zu stellen. Minderjährige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Durch Zahlen des Vereinsbeitrags und Absenden des Web-Formulars ist der Antrag gestellt. Durch Erhalt einer Mitgliedschaftserklärung per Email beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Fördermitglieder stellen einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand; dieser entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner Stimmen über die Aufnahme des Fördermitglieds.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Probemitgliedschaft endet nach der im Antrag bemessenen Zeitdauer automatisch.
  3. Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder Ausschluss nicht berührt.

§ 7 Ausschluss

  1. Wer das Ansehen oder das Interesse des Vereins in grober Weise verletzt oder in grober Weise gegen die Regeln gem. §10 Abs. (2) oder (3) dieser Satzung verstößt, kann auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes entweder
    • durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit oder
    • durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als ein Jahr im Verzug ist und auch nach dritter Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung wird sofort mit dem Beschluss wirksam.

§ 8 Vereins-Beiträge

  1. Höhe und Zahlungsmodus der Beiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Datenschutzerklärung

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Bikepacking-Deutschland e.V. werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Eine Nutzung dieser personenbezogenen Daten für vereinsfremde Zwecke ist nicht zulässig.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf, diese sind Pflichtangaben, ohne die keine Mitgliedschaft zustande kommen kann. Als Pflichtangaben sind definiert: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Telefon, E-Mailadresse sowie Kontoverbindung für den automatischen Einzug der Vereinsbeiträge per Lastschriftverfahren. Diese Informationen werden in EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Ein Widerruf der Zustimmung zur EDV- technischen Verarbeitung von Pflichtangaben führt automatisch zum Erlöschen der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Austrittstermin (siehe §6).
  5. Aus Gründen des Versicherungsschutzes und der Dokumentation der Vereinsaktivitäten bei Vereinsausfahrten Fahrtenbücher geführt, in das sich alle Mitglieder und Gäste vor der Fahrt einzutragen und nach der Fahrt wieder auszutragen haben. Dies geschieht entweder in ein gegenständliches Fahrtenbuch oder in eines elektronischer Form.
  6. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  7. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten mit den unten angegebenen Ausnahmen aus den EDV Systemen gelöscht, sobald von beiden Seiten keine Forderungen aus der Mitgliedschaft mehr bestehen. In der Liste der erbrachten Gesamtleistung verbleiben die Daten, sofern das ausgetretene Mitglied diesem nicht

ausdrücklich widerspricht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 10 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder bestimmen die Angelegenheiten des Vereins durch Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und die Vereinseinrichtungen nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und Änderungen ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Sie haben sich bei der Ausübung des Bikepacking(sport)s umweltschonend zu verhalten und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwiderläuft oder seinem Ansehen schaden könnte.
  4. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruhen seine Rechte nach Absatz 1 von der ersten Mahnung an bis zur vollständigen Bezahlung aller ausstehenden Forderungen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei Abstimmungen gibt es Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. Enthaltungen und Nein-Stimmen werden als Ablehnung gewertet. Bei Stimmgleichheit von positiven und negativen Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist Ehrenamt.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt. Bei der Besetzung des Vorstands ist anzustreben, ihn aus Männern und Frauen zu besetzten, soweit dies möglich ist.
  2. Änderungen des Vorstandes sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Seine Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt zu machen.
  4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Der Vorstand ist ausgenommen vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB.

§ 13 Amtszeit

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Er kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Amtszeit aus, so ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung die Neuwahl für dieses Amt zu setzen.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 17 Absatz 1, sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, sie beschließt über die Entlastung, den Haushaltsvoranschlag und die Anträge gemäß Tagesordnung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes jederzeit einberufen. Auch auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen hat ein Mitglied des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Ein Mitglied des Vorstandes lädt zu einer Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen vorher durch Rundschreiben ein und gibt gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt.
  5. In dringenden Fällen darf auf Beschluss des erweiterten Vorstandes die in Absatz 5 vorgeschriebene Frist bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden. Die Tagesordnung darf dann nur solche Punkte enthalten, die zur Behandlung des dringenden Falles unbedingt erforderlich sind.
  6. Anträge zur Tagesordnung an die Mitgliederversammlung sollen, wenn möglich bis zwei Wochen vor dem angesetzten Termin dem Vorstand vorliegen. Des Weiteren können Anträge zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese benötigen eine absolute Mehrheit der Stimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
  8. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. Feststellen der Stimmberechtigung und der Beschlussfähigkeit
    2. Feststellen der frist- und formgerechten Einladung
    3. Wahl eines Protokollführers
    4. Rechenschaftsbericht des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. Beschlussfassung über die Entlastung
    6. ggf. Neuwahlen Vorstand
    7. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
    8. Wahl zweier Kassenprüfer
  9. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt zu machen ist.

§ 16 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

  1. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung nach § 15 dieser Satzung frist- und formgerecht erfolgt ist.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn das Stimmrecht nicht nach § 7 Absatz 5 oder § 10 Absatz 4 ruht.
  3. Zur Ausübung dieses Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss zu jeder Mitgliederversammlung erneut erfolgen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

§ 17 Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer dürfen Ihr Amt nur zwei Amtsperioden in Folge ausüben./li>
  • Bei allen Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt, bei der die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
  • Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, so ist die Wahl geheim durchzuführen.
  • Kinder unter 18 Jahren sind von Abstimmungen ausgeschlossen. Hier bedarf es immer der Stimmübertragung an den gesetzlichen Vertreter.

§ 18 Satzungsänderung

  1. Eine Mitgliederversammlung kann die Satzung nur ändern, wenn mit der Einladung Art und Umfang der Änderungen bekannt gegeben und die im § 15 genannten Fristen eingehalten wurde. Dringlichkeitsanträge nach § 15 Absatz 8, die zu einer Satzungsänderung führen sollen, sind nicht zulässig.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
  3. Änderungen der Satzung sind unverzüglich zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck mit Frist gemäß § 15 Absatz 5 einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an BUND und Bund Deutscher Radfahrer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Freizeitsports.

§ 20 Haftung

  1. Verein oder erweiterter Vorstand haften nicht für die bei Veranstaltungen oder Übungen aller Art eintretenden Unfälle, Sachbeschädigungen oder Diebstähle.

§ 21 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am 04.06.2021 in Göttingen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.